Auch dem besten Autofahrer kann trotz gebotener Vorsicht ein Fahrfehler unterlaufen und es dadurch zu einem Unfall – mit hoffentlich nur Sachschaden – kommen. Ein Sachschaden ist keine große Hexerei, dafür ist jedes Fahrzeug haftpflichtversichert und die Versicherung übernimmt die Kosten des Unfallgegners. Eine Haftpflichtversicherung ist in Österreich Vorschrift. Ohne eine solche darf ein Fahrzeug nicht auf der Straße bewegt werden.
Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig geparkt, kommen nach Ihren Erledigungen zurück zum Fahrzeug und finden es beschädigt vor. Das wird Sie sehr ärgern, wenn der Schädiger die Unfallstelle ohne eine Nachricht verlassen hat. So müssen Sie den Schaden im schlimmsten Fall selbst ersetzen. Aber das sollte nicht sein, das ist nicht rechtens.
Das Mindeste, was man sich in einem solchen Fall erwartet, wäre eine Verständigung mit den Daten des Schädigers an der Windschutzscheibe. Dadurch besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Schaden von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen wird. Aber halt – ist diese Vorgehensweise rechtlich abgesichert? Nein, gesetzlich gesehen hat der Schädiger, wenn er nur eine Benachrichtigung an der Windschutzscheibe hinterlässt, nach § 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) Fahrerflucht begangen. Entweder hat der Schädiger auf den Lenker des beschädigten Fahrzeuges zu warten, um die Daten auszutauschen oder – wenn die Zeit zum Warten fehlt – muss man die Polizei verständigen, um den Schaden zu melden und dadurch die Daten auszutauschen. Macht man dies nicht, so begeht man eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO und muss mit einer sehr hohen Geldstrafe rechnen.
Manchmal kommt es jedoch vor, dass man selbst tatsächlich nichts vom Unfall mitbekommt, weil bspw. der Anstoß nur sehr gering war, Zeugen jedoch den Vorfall bemerken und Anzeige erstatten, weil man unbewusst Fahrerflucht begangen hat. Derartige Zeugen sind für den Geschädigten sehr wichtig. Schön wäre es, wenn der Zeuge den Schädiger über seine Tat aufklärt, damit es zu keiner Verwaltungsstraftat kommt.
Auch in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen die Advocatur Böhler jederzeit gerne zur Verfügung!
Advocatur Böhler
Dr. Theresa Böhler
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