„Der Gast ist König!“, „Das ist ein WIRTShaus und kein GASThaus!“ – diese und andere Sprüche kennt wohl jeder, aber wer hat nun Recht? Die Wahrheit liegt wohl in der Mitte, denn sowohl Gäste als auch Gastronomen haben gewisse Rechte und Pflichten.
Ein Gast kann beispielsweise nicht darauf bestehen, einen Tisch zu bekommen, wenn er nicht reserviert hat. Umgekehrt darf er sich natürlich darauf verlassen, dass er seinen reservierten Tisch erhält. Minutengenau soll man hier jedoch nicht sein, vor allem wenn Tische mehrfach am Abend belegt werden und auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Verspätet – ohne die Verspätung angekündigt zu haben – sollte der Gast auch nicht erscheinen, denn der Wirt hat nicht die Verpflichtung, trotz Reservierung, den Tisch den ganzen Abend frei zu halten. Üblicherweise wird ein Tisch nach 20 Minuten Verspätung anderwärtig vergeben. In beiden Fällen besteht allenfalls Schadenersatzanspruch.
Die Speisekarte ist grundsätzlich nicht verbindlich. Bestellt ein Gast eine Speise, die an diesem Tag nicht mehr vorhanden ist, so kann er nicht auf diese bestehen. Er muss jedoch darauf hingewiesen werden. Wird ihm einfach ein anderes Gericht serviert, ohne dass er zugestimmt hat, so braucht er dieses nicht zu akzeptieren. Dann müsste der Gast eine Speise nach seinem Wunsch bekommen. Schmeckt einem Gast die servierte Speise nicht, so kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Nur weil der Koch den Geschmack dieses Gastes nicht getroffen hat, hat der Gast kein Recht, die Speise zurück gehen zu lassen oder nicht zu bezahlen. Ist die Speise allerdings verbrannt, versalzen oder ähnliches, so besteht sehr wohl das Recht, diese ersetzt zu bekommen.
Wartet man überlang auf sein Essen, ohne darüber unterrichtet worden zu sein oder ist die Bedienung unfreundlich, so kann dies durchaus Preisminderungsansprüche des Gastes nach sich ziehen bzw. in Extremfällen kann auch das Lokal ohne Konsumation und Bezahlung wieder verlassen werden. Der Anstand besagt jedoch, dass man die Bedienung davon in Kenntnis setzt.
Wird einem Gast nach Verzehr der Speise schlecht, so hat er allenfalls ein Recht auf Schmerzengeld. Wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Lokal befindet, so darf er auch Essensproben für eine Analyse mitnehmen. Auch wenn durch Fremdkörper in der Speise zB. ein Zahn abbricht, so wird dies den Ersatz der Arztrechnung und den Anspruch auf Schmerzengeld nach sich ziehen.
Für die Beantwortung dieser und natürlich auch anderer rechtlicher Fragen steht Ihnen die Advocatur Böhler jederzeit gerne zur Verfügung.
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