Kindesunterhalt ist die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Beide Elternteile haben gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Dabei unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (auch Alimente genannt).
Unter Naturalunterhalt versteht man Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung und auch Taschengeld. Von dem Elternteil, mit dem das Kind zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, erhält das Kind Naturalunterhalt. Sind dies beide Elternteile, so bekommt das Kind von beiden Eltern Naturalunterhalt.
Wenn ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnt, dann hat das Kind einen Anspruch auf Geldunterhalt. Diese Geldleistung dient ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes. Solange das Kind minderjährig ist, erhält der andere Elternteil das Geld für das Kind. Ab der Volljährigkeit kann das Kind verlangen, dass ihm das Geld direkt überwiesen wird, sofern es noch einen Anspruch auf Geldunterhalt hat. Dies ist der Fall, solange das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Falls der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil das Kind über das Besuchsrecht hinaus betreut, kann es zur Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung kommen.
Zu klären ist auch, ab wann der nicht betreuende Elternteil den Geldunterhalt zu leisten hat. Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 1 Ob 118/24w, 24.07.2024). In diesem Fall haben sich die Eltern am 10.09.2023 getrennt. An diesem Tag ist der Vater ausgezogen. Das Kind verblieb bei der Mutter. Soweit kein Problem – das Kind lebt bei der Mutter und diese leistet gegenüber dem Kind Naturalunterhalt, der Vater ist ausgezogen und hat nunmehr Geldunterhalt zu bezahlen. Die mit dieser Frage befassten Gerichte entschieden, dass die Geldleistungen erst ab dem 01.10.2023 und nicht wie vom Kind beantragt ab dem 10.09.2023 zu fließen haben. Der OGH teilte diese Meinung jedoch nicht. Dieser sprach dem Kind Kindesunterhalt auch für den restlichen September, also für den Zeitraum 10.09.2023 bis 30.09.2023, zu. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, denn anderenfalls hätte das Kind in dieser Zeit vom Vater weder Natural- noch Geldunterhalt erhalten, was das Gesetz so jedoch nicht vorsieht.
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