Das Thema Gewährleistung wurde in früheren Artikeln mit den entsprechenden Neuerungen besprochen (Artikel März 2018, März & April 2022 – nachzulesen unter www.ad.voc.at – „Rechtlich Spannendes“). Das Gesetz sieht vier Gewährleistungsansprüche vor, nämlich Behebung des Mangels, Austausch des mangelhaften Produktes, Minderung des Preises und Rückabwicklung des Vertrages. Grundsätzlich hat ein Konsument in erster Linie Anspruch auf Reparatur oder Austausch, Preisminderung oder Vertragsaufhebung gibt es nur in besonderen Fällen. Die Gewährleistung stellt je nach Art der Sache – beweglich oder unbeweglich – einen zeitlich begrenzten Anspruch des Käufers dar.
Ein Unternehmer kann das gesetzliche Recht auf Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen, da dies nachteilig wäre. Verträge mit Verbrauchern dürfen zwar Besseres beinhalten, als das Gesetz vorgibt, nie jedoch zum Nachteil des Kunden sein. Allerdings gibt es im Alltag auch Verträge zwischen Privatpersonen. Einer der häufigsten Fälle ist bestimmt der Privatverkauf eines Fahrzeuges (Achtung: Fahrzeuge, die Teil eines Unternehmens sind, können nicht privat verkauft werden, auch wenn der Unternehmer kein Fahrzeughändler ist).
Bei Verträgen unter Verbrauchern jedoch, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Was dies zur Folge haben kann, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 4 Ob 96/24g, 25.06.2024). Von privat zu privat wurde ein 10 Jahre altes, gebrauchtes Fahrzeug verkauft. Der Käufer besichtigte das Auto, achtete auf sichtbare Schäden und machte eine Probefahrt. Das „Pickerl“ war noch 7 Monate gültig. Im Kaufvertrag wurde der Standartsatz „… gekauft wie besichtigt und Probegefahren, ohne jede Gewährleistung“ festgehalten. Tatsächlich war schon bei Übergabe der Motor „verstopft“, was nach 200 km zu einem Motorschaden führte.
Der OGH entschied, dass aufgrund des Gewährleistungsausschlusses der Verkäufer nur für ausdrücklich bedungene Eigenschaften, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte, haftet. Bei Verkauf unter Verbrauchern sind beide technische Laien und keiner hat einen Wissensvorsprung, sodass der Käufer aufgrund des „Pickerls“ nicht auf die künftige Fahrbereitschaft schließen kann.
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