In Österreich unterscheidet man zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Behörden liegt vorwiegend darin, dass die Organe der Verwaltungsbehörden weitgehend weisungsgebunden, hingegen jene der Gerichtsbarkeit weisungsfrei sind. In Österreich herrscht zudem eine klare Trennung zwischen Justiz und Verwaltung. Eine Behörde darf daher nicht gleichzeitig Verwaltungs- und Gerichtsbehörde sein. Dieser Artikel wird den Verwaltungsbehörden ge­widmet.
Eine Verwaltungsbehörde ist bspw. die Bezirkshauptmannschaft (BH), welche sich in viele verschiedene Bereiche gliedert. Die Dienste und Angebote sind vielfältig und reichen von der Ausstellung des Reisepasses bis zum jenen des Wunschkennzeichens. Die BH wird in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten tätig und vollzieht eine Vielzahl von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.
Sehen wir uns ein paar Beispiele an: Sie erhalten von der BH eine Strafverfügung. Diese besagt, sie hätten im Überholverbot ein anderes Fahrzeug überholt. Sie sind sich aber sicher, dass es am in der Strafverfügung angegebenen Tatort gar kein Überholverbot gibt. Dann können Sie sich wehren und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Strafverfügung einen Einspruch schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Behörde einbringen. Sinnvoll ist es, dass man nicht nur einen leeren Einspruch macht, sondern diesen auch ordentlich begründet und mit Beweisen für die eigene Rechtsansicht untermauert. Sollte auch die nächste Entscheidung nicht passend sein, so gibt es noch weitere rechtliche Bekämpfungsmöglichkeiten.
Als weiteres Beispiel möchte ich einen Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Bewilligung heranziehen. Sie stellen den Antrag, die Behörde reagiert aber nicht. Die Behörde muss jedoch tätig werden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sieht nämlich eine Frist zur Entscheidung vor, die mit sechs Monaten ab Antragstellung befristet ist. Erhalten Sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so haben Sie die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde bei der übergeordneten Behörde einzureichen und dann muss reagiert werden.
Um die Ausgangsfrage zu beantworten, nein, Behörden haben nicht immer Recht, denn sonst gäbe es keine Möglichkeit, in die Instanz zu gehen und eine Entscheidung anzufechten. Hat eine Behörde aus Ihrer Sicht falsch entschieden oder reagiert nicht auf Ihren Antrag, dann können Sie sich wehren. Kontaktieren Sie dazu gerne die Advocatur Böhler, wir unterstützen Sie in Ihrem Vorhaben.

 

Advocatur Böhler
Dr. Theresa Böhler
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