Wenn ein Krankenstand lange andauert, ist dies nicht leicht für den Arbeitgeber (AG) und viele Arbeitnehmer (AN) stellen sich die Frage, ob sie während des Krankenstandes gekündigt werden können. Die Antwort lautet: ja und es gelten dieselben Kündigungsfristen und -termine, die auch sonst gelten.
Daher ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich im Krankheitsfall an die entsprechenden Regeln halten. Sind Sie erkrankt, haben Sie dies unverzüglich Ihrem AG mitzuteilen. Sie sollten sich sofort zu einem Arzt begeben, der Ihnen den Umstand bestätigt, denn Ihr AG kann auch bei einem eintägigen Krankenstand eine Bescheinigung fordern, wobei diese ausschließlich die Ursache und nicht die Diagnose enthalten muss. Der Arzt muss den Beginn und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes vermerken. Während Ihres Krankenstandes ist alles zu unterlassen, was Ihre Arbeitsverhinderung verlängern könnte. Solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind, muss der AG, sofern Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nachgekommen sind, das Entgelt fortzahlen. Kommt man seinen Verpflichtungen nicht nach, verliert man für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
Zunächst zahlt der AG das Entgelt fort; zuerst den vollen und dann den halben Bezug. Die Dauer der Entgeltfortzahlungsverpflichtung des AGs hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Nach Ende dieser Verpflichtung können Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld beantragen.
Sollten Sie während Ihres Krankenstandes gekündigt werden, so hat der AG aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
das Entgelt zu bezahlen. Dies gilt ebenso bei einer einvernehmlichen Kündigung während oder im Hinblick auf den Krankenstand. Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 9 ObA 54/24t, 23.07.2024). In diesem Fall war der Kläger vom 06.03.2019 bis 28.02.2023 (einvernehmliche Kündigung) beim Beklagten (AG) beschäftigt. Der AG zahlte das Entgelt noch bis zum 05.03.2023 fort, der Krankenstand dauerte allerdings bis zum 14.05.2023. Der Kläger begehrte die Fortzahlung über den 05.03.2023 hinaus bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer. Der OGH erkannte zu Recht, dass das Gesetz die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruches für das laufende Arbeitsjahr über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährleistet.
Für Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht können Sie sich gerne an die Advocatur Böhler wenden.
Advocatur Böhler
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